ZULASSUNG

Nach § 124 SGB V ist zur Leistungserbringung für gesetzlich versicherte Patienten zuzulassen, wer die zur Leistungserbringung erforderliche Ausbildung erfolgreich absolviert hat, über die entsprechende staatliche Anerkennung verfügt, eine zur effektiven und wirtschaftlichen Leistungserbringung geeignete Praxisausstattung vorweist und die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt.

Die geforderten Details der Zulassung, insbesondere die Zulassung juristischer Personen, die Größe und Beschaffenheit der Praxisräume sowie die Praxisausstattung werden beschrieben in den „Zulassungsempfehlungen der Gesetzlichen Krankenkassen für Massagepraxen und med. Badebetriebe und Physiotherapie(KG)-Praxen“ in der Fassung vom 01. März 2012.

Diese können Sie hier herunterladen:

Zulassungsempfehlungen für Heilmittelerbringer

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei uns in Sachen Neuzulassung, Änderung der Zulassung (z. B. fachlicher Leiter, Umbauten der Praxis etc.) und Abrechnungsbefugnis.

Eine Zulassung für eine Praxis gilt erst dann als erteilt, wenn diese schriftlich beim Leistungserbringer vorliegt.
Die Abrechnungsbefugnis gilt als erteilt wenn den Krankenkassen die hierzu benötigten Unterlagen komplett vorliegen.

Bitte informieren Sie sich zeitnah über die Verfahrensweise.

Die Zulassungsempfehlungen klären nicht alle Fragen, die bei einer Praxiszulassung aufkommen können.

In der Berufspraxis des Selbständigen kommen immer wieder neue Fragen und Problemstellungen auf. Der VDB-Physiotherapieverband LV Niedersachen und Bremen unterstützt seine Mitglieder deshalb täglich aufs Neue – zuverlässig und schnell. Wenn Sie selbständig sind oder es werden wollen, werden Sie Mitglied und bauen Sie auf die Unterstützung durch uns. Werden Sie Teil unserer starken kollegialen Gemeinschaft.

Für weitergehende Informationen rufen Sie einfach unsere Geschäftsstelle an.

Permanent link to this article: https://lv-nds-br.vdb-physiotherapieverband.de/?page_id=87